Fragen an den Rechtsanwalt

Geschrieben von Walter Jungwirth am

Vorschlag: unter diesem Thema sammeln wir die Fragen an RA Nessler und fassen sie gegebenenfalls zusammen.

Hallo,

endlich habe ich das Gutachten komplett gelesen. Und ich muss sagen, ich finde es recht dürftig. Der RA schreibt zwar, dass jeder einzelne mit seinem Vermögen haftet, aber nicht, für welche Schäden.

Die Hauptfrage ist meines Erachtens, für welche Schäden man überhaupt haftet. Nach meinem Verständnis muss man nur dann Schadensersatz leisten, wenn man einen Schaden angerichtet hat. Egal ob absichtlich oder versehentlich.

Deswegen sollte man als erstes klären, ob das Auf-die-Straße-Schicken überhaupt eine Handlung ist, die einen Schaden verursachen (und einen Schadensersatzanspruch begründen) kann. Welche Schadensszenarien sind denkbar? Ein Teilnehmer könnte übermüdet einen Abhang herunterstürzen, wegen Überanstrengung tot vom Rad fallen oder einen Verkehrsunfall verursachen, bei dem Dritte geschädigt werden und ihrerseits einen Schadensersatzanspruch haben. Das ganze im Kontext, dass wir ausschließlich volljährige Teilnehmer haben. Müssen wir das eigentlich kontrollieren?

Spielt es für die Begründung eines Schadensersatzanspruches eine Rolle, ob ich als Person, als nicht eingetragener Verein oder als eingetragener Verein Radfahrer auf die Straße schicke?  (Dass Vereinsmitglieder nicht für den Verein haften, ist nicht Teil der Frage). Spielt es eine Rolle, wie viele Teilnehmer ich auf die Straße schicke?

Nur wenn Schadensersatzansprüche überhaupt denkbar sind, muss geprüft werden, wie man dem entkommt. Um die Frage von Heidi und Karl aufzugreifen, was ist mit dem Haftungsausschluss?

Und nur wenn Schadensersatzansprüche überhaupt denkbar sind und der Haftungsausschluss unwirksam ist, muss man sich mit einer möglichen Vereinsgründung beschäftigen.

Grüße
Andreas

Wovor schützt die Veranstalterhaftpflicht-Versicherung aus Sicht des RA?

Sind damit unsere größten Risiken abgedeckt?

Was ist nicht abgedeckt?

Welche Risiken bleiben bei uns?

Was schlägt er vor?

Ein Radverein veranstaltet eine RTF, Teilnehmer sind alles Nicht-Mitglieder eines Vereins.

Worin liegen die wesentlichen Unterschiede in der Haftung bei Personen- und/oder Sachschäden, die durch Teilnehmer verursacht wurden bei einer Vereinsveranstaltung im Vergleich zu einem Brevet nach derzeitiger Organisationsform?

Ist die Entrichtung einer Kostenerstattung durch Teilnehmer gleich zu setzen mit einer Teilnahmegebühr, die mehr als die Kosten abdeckt?

Wenn nein, was hat das für Auswirkungen auf ein wie auch immer gestaltetes Vertragsverhältnis, ist das dann überhaupt ein Vertrag?

Angenommen ein Teilnehmer eines Brevets verunglückt wegen Unachtsamkeit und wird daraufhin dauernd erwerbsunfähig.

(Z-B. er war zu schnell, hat Vorfahrt mißachtet, ist einem Vordermann auf's Hinterrad gefahren etc)

Haftet der Veranstalter dann für alle Kosten? Oder muß dem Veranstalter (grob-) fahrlässiges Verhalten nachgewiesen werden?

 

Wenn ARA kein Guthaben hat, besteht dann noch ein steuerliches Haftungsrisiko?

Liebe Mitstreiter,

ich fasse mich kurz, da morgen Gutachter in die Hochschule kommen und gleich am Donnerstag mein BRM600 startet. Nach allem, was ich mir bisher angelesen habe, halte ich das „Geldrisiko“ (Schutz des Sprechers, Steuerproblematik) für heilbar, wenn wir uns zu jährlichen Abrechnungen committen und die Homologationstabelle und die Startkartenbestellung als „Aufträge“ in unseren Regeln bezeichnen, die wir nach Erledigung zu bezahlen haben. Wir tun uns glaube ich auch einen großen Gefallen, wenn wir die Vermögensfreiheit für unsere Gemeinschaft festlegen, d.h. wir akzeptieren nur durchlaufende Posten und bauen kein Vermögen auf. Gemeinnützigkeit – wenn wir einen Verein gründen sollten – würde uns vor der Körperschaftssteuer bewahren. Ohne Verein müsste jeder von uns deklarieren, dass er potentielle Erträge bei seiner Steuer angibt, wobei laut unseren Statuten dann ja keine Erträge existieren, somit also keine Nachteile für uns entstehen. Letztlich müssen unsere „Geschäfte“ aus Sicht der Steuerbehörde transparent sein und der Sprecher muss durch interne „Verträge“ abgesichert werden.

Auch das Datenschutzrisiko sollten wir in den Griff bekommen.

Beim Haftungsrisiko ist mein Verständnis, dass ich nur bei meiner eigenen Fahrlässigkeit oder gar bei Vorsatz hafte. Die Grundfrage lautet also: (1) was muss ich beim Organisieren und Durchführen von Brevets beachten, damit ich nicht fahrlässig handle? (ich habe den Eindruck, dass wir schon eine Menge tun, um nicht fahrlässig zu handeln!)

Die zweite Frage lautet: (2) angenommen ich habe z.B. durch Unachtsamkeit fahrlässig gehandelt. Wie kann ich potentiellen Vermögensschaden für mich in Grenzen halten? Macht es in diesem Fall einen Unterschied, ob wir ein nicht eingetragener oder ein eingetragener Verein sind?

Meine dritte Frage lautet: (3) jeder LKW-Fahrer muss nach einigen Stunden ruhen. Wir stiften dazu an, bis zur völligen Erschöpfung radzufahren (ich schreibe es bewusst dramatisch, aber die Vorgabe der Max-Zeit bedeutet für Viele, dass sie ohne viel Schlaf auskommen müssen). Handle ich somit als Organisator fahrlässig? Kriege ich das durch eine schriftliche Erklärung des Teilnehmers in den Griff, dass er für genügend Ruhepausen sorgt?

Ich würde mich freuen, wenn die Fragen an den RA gestellt würden.

So long, vergesst das radfahren nicht.

Herzliche Grüße,

Rainer

Nach Lage der Dinge und des gewissen Zeitdrucks in der Sache würde auch ich gerne die steuerrechtlichen und Datenschutz-Fragen hintenan stellen und mich auf die Haftungsproblematik beschränken:

Ausgehend von unserer momentanen Organisationsform / Arbeitsweise -

(a) für welche und von wem verursachte Schäden kann die Haftpflicht auf mich als Organisator bzw auf die gesamte Organisation übergehen? Bei unmittelbar selbst von mir verursachten Schäden ist das - hoffe ich - klar.

(b) Für welche Haftpflichtfälle aus (a) greift dann eine (typische?) Veranstalter-Haftpflichtversicherung oder sogar schon meine Privat-Haftpflichtversicherung?

(c) Wie muss eine Haftungsausschluss-Klausel aussehen, um die obigen Gefahren von mir / der Organisation rechtsverbindlich abzuwenden? Ist eine solche überhaupt rechtlich möglich?

VG Christian

1. Sollte ARA sich in einen Verein wandeln, ist damit die "Haftungsproblematik" für den einzelnen Organisator automatisch gelöst?

2. . Haftet ein Verein für Vereinsmitglieder (Organisatoren der einzelnen Veranstaltungen)

3. Haftet ein Verein für die jeweiligen Veranstaltungen und ihre Teilnehmer?

4. könnte ARA  bei seiner jetztigen Form bleiben, wenn es einen überarbeiteten und damit rechtsgültigen Haftungsauschluß geben würde, Geld von privat zu privat ausschließlich für aufgewendete Auslagen übergeben würde (eventuelle Anhäufung von Vermögen unterbliebe damit)

Heidi und Karl Weimann

Fall 1)

Rudi Raser fährt nach unseren Vorgaben einen Brevet. Mitten auf der Strecke endet plötzlich die gut ausgebaute Straße und geht in einen unpassierbaren Feldweg über. Rudi Raser stürzt an dieser Stelle. Es entsteht Personen- und Sachschaden. Rudi Raser verlangt von uns Schadensersatz. Wir sagen zu ihm: Du fährst auf eigene Rechnung und hast einen Haftungsausschluss unterschrieben. Rudi Raser sagt: ihr hättet im Roadbook auf diese Gefahrenstelle hinweisen müssen. Ihr habt Eure Sorgfaltspflicht verletzt.

Wie sieht es mit der Haftung aus?

a) ARA ist ein e.V.

b) ARA Musterstadt (der unmittelbare Brevet-Veranstalter) ist eine GbR. ARA Musterstadt hat eine Veranstalterhaftpflichtversicherung.

c) ARA Musterstadt ist eine GbR. ARA Musterstadt hat keine Veranstalterhaftpflichtversicherung.

Fall 2)

Otto Normalverbraucher fährt nach unseren Vorgaben einen Brevet. In einem Ort möchte eine Frau die Straße überqueren. Otto sieht die Frau. Er hat eine hohe Geschwindigkeit und geht davon aus, dass die Frau wartet. Die Frau überquert die Straße und schätzt ein, das sie das schafft, da nur ein Fahrrad kommt. Es kommt zum Zusammenstoß. Otto Normalverbraucher und sein Rad bleiben unversehrt. Die Frau erleidet jedoch einen Personenschaden. Otto Normalverbraucher wendet sich an ARA wegen Schadensersatzforderungen der Frau und sieht ARA in der Haftung.

Wie sieht es mit der Haftung aus?

a) ARA ist ein e.V.

b) ARA Musterstadt (der unmittelbare Brevet-Veranstalter) ist eine GbR. ARA Musterstadt hat eine Veranstalterhaftpflichtversicherung.

c) ARA Musterstadt ist eine GbR. ARA Musterstadt hat keine Veranstalterhaftpflichtversicherung.

Fall 3)

Heinz Schmidt fährt nach unseren Vorgaben einen Brevet. Er hält an einem Parkplatz und macht eine Pause. Durch einen Windstoß fällt sein Fahrrad um. Dabei kippt das Fahrrad gegen ein parkendes Auto. Am Auto entsteht ein Sachschaden. Der Autobesitzer fordert von Heinz Schmidt Schadensersatz. Heinz kommt zu uns und sagt: ich bin bei Euch gefahren, ihr seid versichert und regelt den Fall.

Wie sieht es mit der Haftung aus?

a) ARA ist ein e.V.

b) ARA Musterstadt (der unmittelbare Brevet-Veranstalter) ist eine GbR. ARA Musterstadt hat eine Veranstalterhaftpflichtversicherung.

c) ARA Musterstadt ist eine GbR. ARA Musterstadt hat keine Veranstalterhaftpflichtversicherung.

[Frage zum Steuerrecht:]

Ist es so, dass bei einem nicht-eingetragenen Verein der Vorsitzende / Sprecher - um steuerrechtlich im grünen Bereich zu handeln - die Gewinn-/Verlustrechnung in seiner eigenen Steuererklärung auszuweisen hat?

[Persönlich halte ich, wenn o.g. Frage eindeutig mit Ja zu beantworten ist, die Gründung eines ARA e.V. für unumgänglich. Dass wir als ARA kein Vermögen aufbauen, ist grundsätzlich erstrebenswert, jedoch sollte genügend Kapital vorhanden sein, um uns wie im vorliegenden Fall eine anwaltliche Beratung zu leisten oder, wenn der entsprechende Fall eintritt, eine gerichtliche Klärung aufgrund mangelnder Ressourcen nicht vermeiden müssen. Dafür reicht die Portokasse nun mal nicht aus. ARA e.V. könnte dann ein Verein sein, der sich lediglich um die Beschaffung von Startkarten, Homologationen und Medaillen und die Erlaubniserteilung zur Brevetdurchführung kümmert, aber selbst keine Brevets durchführt. ]

Ich halte es für schwer durchführbar wenn nicht unmöglich - selbst mit einer bezahlten Aushilfskraft für Finanzbuchhaltung - für alle Organisatoren am Jahresende eine saubere Gesamtabrechnung hinzubekommen. Deswegen favorisiere ich eine dezentrale Lösung, bei der jeder Startort seiner eigenen Steuerpflicht nachkommt,als GbR oder Verein. ARA beschränkt sich auf Plausibilitätsprüfungen, dass die Brevetorganisatoren keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgen.

Lässt sich eine solche Trennung in der Vereinssatzung sauber abbilden, auch wenn sich Vereinsmitglieder und Organisatoren teilweise überschneiden? Könnte ein solcher Verein noch gemeinnützig sein?

[Zu den Haftungsfragen wurden m.E. alle wichtigen Fragen gestellt. Abschließend noch ergänzend:]

Lassen sich für eine GbR, die unabhängig von einem "Dachverein ARA" Brevets organisiert, möglicherweise alle haftungsrechtlichen Ansprüche mittels Veranstalterhaftpflichtversicherung und rechtskonformem Haftungsausschluss abwehren?

Ließe sich über einen Verein auch das strafrechtliche Risiko bei grob fahrlässigem Verhalten oder Vorsatz reduzieren - Bsp.: ein Brevet wird trotz mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bestehender Glättegefahr nicht abgesagt und es kommt zu Unfällen mit Körperverletzung oder Tod?

 

 

 

Ich gehe mal nicht davon aus, dass es diesbzgl. schon was neues gibt. So ganz langsam wird die Zeit aber etwas knapp, wenn wir bis zur Festlegung der Brevettermine 2019 etwas entschieden haben wollen. Ist überliefert, wann es vom RA auf unseren Fragenkatalog Antworten geben wird?

VG Christian

Die Bearbeitung der Fragen hat sich aus mehreren Gründen von Seiten der Kanzlei verzögert. Die Beantwortung des Fragenkataloges ist jedoch bis spätestens 31.08.2018 zugesagt.

Erstmal 1000 Dank an Stefan und Walter für die vielen Mühen und Tiefschläge!

Die Antworten des Rechtsanwalts zum Haftungsrecht beruhigen mich sehr, sind wir doch so gut wie immer außen vor, sollten wir die Ranodonneure nicht über unmögliche Straßen schicken. Und das unabhängig davon, ob wir so organisiert sind wie bisher oder als Verein :-)

Bei der Steuer blicke ich nicht ganz durch:

a) Verein

Vereine müssen Körperschaftssteuer entrichten, aber nur wenn der Bruttoumsatz im Steuerjahr über 35.000 € liegt bzw. der Gewinn über 5.000 € => ist bei uns wohl nicht der Fall

Umsatzsteuer: die fällt an, wenn der Vorjahresumsatz über 17.500 € lag und im laufenden Jahr über 50.000 € => ist bei uns wohl nicht der Fall

Steuerrechtlich haftet der Verein mit seinem Vermögen und nicht die Mitglieder bzw. der Vorstand mit ihrem persönlichen Vermögen.

 

b) GBR

Wenn ich das richtig verstehe, wie beim Verein, nur das hier jedes Mitglied der GBR persönlich haftet. Aber welches Risiko besteht, wenn wir eh nicht die Steuergrenzen überschreiten?

 

Hallo,

so wie ich es verstanden habe, gibt es steuerlich keine Unterschiede zwischen Verein, eingetragenem Verein und GbR. Anders wäre es mit einem gemeinnützigen eingetragenen Verein.

 

Was ist nicht verstanden habe: Auf diversen Internetseiten finden man Angaben, dass ein Vorteil eines e.V. sei, dass die Mitglieder nicht persönlich haften. Laut Anwalt ist das auch bei einem nicht eingetragenen Verein der Fall. Irrt sich der Anwalt oder hat sich die Rechtslage geändert?

 

Grüße
Andreas